RS Vwgh 1986/10/21 86/07/0220

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Veröffentlicht am 21.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VVG §4 Abs2;
WRG 1959 §138;

Rechtssatz

Eine aus öffentlichem Interesse auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gerichtete wasserrechtliche Anordnung gemäß § 138 WRG schließt einen Alternativauftrag zu einem nachträglichen Bewilligungsansuchen aus. Die Vollstreckung einer aus öffentlichem Interesse auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gerichtete wasserrechtliche Anordnung ist daher nicht unzulässig, wenn inzwischen ein Bewilligungsansuchen gestellt und dieses noch nicht erledigt (abgewiesen oder zurückgewiesen) wurde. Ein Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs 2 VVG 1950 ist somit zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070220.X01

Im RIS seit

04.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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