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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §4 Abs2;Rechtssatz
Eine aus öffentlichem Interesse auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gerichtete wasserrechtliche Anordnung gemäß § 138 WRG schließt einen Alternativauftrag zu einem nachträglichen Bewilligungsansuchen aus. Die Vollstreckung einer aus öffentlichem Interesse auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gerichtete wasserrechtliche Anordnung ist daher nicht unzulässig, wenn inzwischen ein Bewilligungsansuchen gestellt und dieses noch nicht erledigt (abgewiesen oder zurückgewiesen) wurde. Ein Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs 2 VVG 1950 ist somit zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070220.X01Im RIS seit
04.05.2006Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013