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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20 Abs1 Z3;Rechtssatz
Bei Anschaffungskosten von (netto) 317.000 S im Jahre 1976 sind jene Anschaffungskosten, die über 200.000 S hinausgehen, dem persönlichen Repräsentationsbedürfnis zuzurechnen. Es ist dem Abgabepflichtigen auch unter dem Blickwinkel der erhöhten Sicherheit zuzumuten, ein Kraftfahrzeug der Marke Mercedes mit einem (netto) Anschaffungspreis von 200.000 S für betriebliche Zwecke zu benutzen (Hinweis auf E 10.3.1981, 976/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984140054.X01Im RIS seit
21.10.1986Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010