RS Vwgh 1986/10/21 84/14/0054

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Veröffentlicht am 21.10.1986
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z3;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Bei Anschaffungskosten von (netto) 317.000 S im Jahre 1976 sind jene Anschaffungskosten, die über 200.000 S hinausgehen, dem persönlichen Repräsentationsbedürfnis zuzurechnen. Es ist dem Abgabepflichtigen auch unter dem Blickwinkel der erhöhten Sicherheit zuzumuten, ein Kraftfahrzeug der Marke Mercedes mit einem (netto) Anschaffungspreis von 200.000 S für betriebliche Zwecke zu benutzen (Hinweis auf E 10.3.1981, 976/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984140054.X01

Im RIS seit

21.10.1986

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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