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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;Rechtssatz
Die Reise eines Arbeitnehmers beginnt stets beim Dienstort und nicht beim Wohnort, zumal auch die Kenntnis des Arbeitnehmers über die kostengünstige Möglichkeit der Verpflegung am Dienstort vorausgesetzt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984140037.X02Im RIS seit
21.10.1986