RS Vwgh 1986/10/21 86/07/0065

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Veröffentlicht am 21.10.1986
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §13 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/07/0066

Rechtssatz

Landschafts- und Naturschutz zählen nicht zu den Aufgaben, deren Wahrung den Gemeinden aufgrund ihrer Parteistellung im Wasserrechtsverfahren zusteht und selbst im Rahmen des Ortsbildschutzes steht den Gemeinden auf die wasserrechtliche Bewilligung von Anlagen keine gesetzliche Einflussnahme zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070065.X03

Im RIS seit

06.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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