Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/07/0066Rechtssatz
Landschafts- und Naturschutz zählen nicht zu den Aufgaben, deren Wahrung den Gemeinden aufgrund ihrer Parteistellung im Wasserrechtsverfahren zusteht und selbst im Rahmen des Ortsbildschutzes steht den Gemeinden auf die wasserrechtliche Bewilligung von Anlagen keine gesetzliche Einflussnahme zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070065.X03Im RIS seit
06.10.2004Zuletzt aktualisiert am
09.04.2013