RS Vwgh 1986/10/21 86/14/0021

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Veröffentlicht am 21.10.1986
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §21;
EStG 1972 §6 Z2;

Rechtssatz

Beim Forstwirt bilden jene Aufwendungen, die das Wirtschaftsgut "stehendes Holz" hervorbringen, also insbesondere die Aufforstungskosten (Kulturkosten), Herstellungskosten. Das gilt sowohl für die Kosten der Erstaufforstung als auch für jene der Wiederaufforstung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986140021.X03

Im RIS seit

21.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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