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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §21;Rechtssatz
Beim Forstwirt bilden jene Aufwendungen, die das Wirtschaftsgut "stehendes Holz" hervorbringen, also insbesondere die Aufforstungskosten (Kulturkosten), Herstellungskosten. Das gilt sowohl für die Kosten der Erstaufforstung als auch für jene der Wiederaufforstung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986140021.X03Im RIS seit
21.10.1986