RS Vwgh 1986/10/21 86/14/0096

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Veröffentlicht am 21.10.1986
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/03 Steuern vom Vermögen
36 Wirtschaftstreuhänder

Norm

FinStrG §33 Abs1;
VermStG §15;
VermStG §20;
WTBO §25;
WTBO §27;

Rechtssatz

Bleibt eine Person in Steuerangelegenheiten einer anderen untätig, so kann sie schon aus diesem Grund nicht auf Grund tatsächlichen Verhaltens als "Wahrzunehmender" der Steuerangelegenheit des anderen angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986140096.X02

Im RIS seit

21.10.1986

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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