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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §33 Abs1;Rechtssatz
Bleibt eine Person in Steuerangelegenheiten einer anderen untätig, so kann sie schon aus diesem Grund nicht auf Grund tatsächlichen Verhaltens als "Wahrzunehmender" der Steuerangelegenheit des anderen angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986140096.X02Im RIS seit
21.10.1986Zuletzt aktualisiert am
18.02.2010