RS Vwgh 1986/10/21 84/14/0037

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Veröffentlicht am 21.10.1986
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §97 Abs1;

Rechtssatz

Ein Bescheid (Berufungsentscheidung) entfaltet erst mit Zustellung Rechtswirkungen. Solange sich der Bescheid noch in Händen der Abgabenbehörde befindet, kann er jederzeit abgeändert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984140037.X01

Im RIS seit

21.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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