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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §97 Abs1;Rechtssatz
Ein Bescheid (Berufungsentscheidung) entfaltet erst mit Zustellung Rechtswirkungen. Solange sich der Bescheid noch in Händen der Abgabenbehörde befindet, kann er jederzeit abgeändert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984140037.X01Im RIS seit
21.10.1986