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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §189 Abs1 Z3;Rechtssatz
Das Tatbild des § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1973 wird durch die im Sinne des § 44 a lit a VStG 1950 von der Behörde als erwiesen angenommene Tathandlung des "gewinnbringenden Abkassierens für die servierten Getränke seitens des Bfrs im eigenen Namen bzw auf eigene Rechnung" bzw deren "Gewinnbeteiligung am Entgelterlös" nicht erfüllt, da - abgesehen vom Erfordernis der eindeutigen Bestimmbarkeit - eine derartige Verhaltensweise noch nicht etwa zwingend das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einer damit in Zusammenhang stehenden - unbefugten - Gewerbeausübung durch den Bfr indiziert. Daher ist ein Straferkenntnis, das die genannte Tathandlung unter das Tatbild des § 366 Abs 1 Z 2 iVm § 189 Abs 1 Z 3 und Z 4 GewO subsumiert, inhaltlich rechtswidrig (Hinweis E VS 13.6.1984, 82/03/0265, VwSlg 11466 A/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040082.X01Im RIS seit
20.09.2005