RS Vwgh 1986/10/21 85/07/0192

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Veröffentlicht am 21.10.1986
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §26 Abs3;

Rechtssatz

Für Nachteile die eine übergangene Partei erleidet haftet der Wasserberechtigte, der die Partei der Wasserrechtsbehörde nicht bekanntgegeben hat, gem § 26 Abs 3 WRG, doch kann der durch Zustellung an den Konsenswerber und durch Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsene Bescheid durch die übergangene Partei nicht mit Berufung bekämpft werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985070192.X02

Im RIS seit

01.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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