RS Vwgh 1986/10/21 86/05/0131

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Veröffentlicht am 21.10.1986
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §99 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Behauptung, durch Bauvorhaben in einem Servitutsrecht verletzt zu werden, ist als privatrechtliche Einwendung zu beurteilen und auf den Rechtsweg zu verweisen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986050131.X01

Im RIS seit

06.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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