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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs5;Rechtssatz
Legt ein Bfr seiner Beschwerde irrtümlich die Kopie eines Bescheides bei, der nicht den Anfechtungsgegenstand betrifft, so hat der VwGH anlässlich der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde durch ein im Wege eines Mängelbehebungsauftrages herbeizuführendes Parteiengehör den Anfechtungsgegenstand zu ermitteln. Unterbleibt eine solche Aufklärung, so ist einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040204.X01Im RIS seit
23.09.2005