RS Vwgh 1986/10/21 86/04/0204

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Veröffentlicht am 21.10.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs5;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Legt ein Bfr seiner Beschwerde irrtümlich die Kopie eines Bescheides bei, der nicht den Anfechtungsgegenstand betrifft, so hat der VwGH anlässlich der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde durch ein im Wege eines Mängelbehebungsauftrages herbeizuführendes Parteiengehör den Anfechtungsgegenstand zu ermitteln. Unterbleibt eine solche Aufklärung, so ist einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040204.X01

Im RIS seit

23.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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