RS Vwgh 1986/10/21 86/05/0117

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Veröffentlicht am 21.10.1986
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Index

Baurecht - Wien
L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs1
AVG §76
BauRallg
VwGG §42 Abs2 lita
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

War die Kundmachung einer mündlichen Verhandlung an der Amtstafel angeschlagen und hat die Behörde den Bedarf nach einer Verlautbarung im Amtsblatt nicht dargetan, so ist der Bescheid, soweit er die Vorschreibung von Barauslagen für die Verlautbarung der Kundmachung im Amtsblatt betrifft, inhaltlich rechtswidrig.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986050117.X01

Im RIS seit

08.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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