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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/14/0063 E 16. September 1986 RS 1Stammrechtssatz
Das Finanzamt hat bei der Veranlagung von Amts wegen zu prüfen, ob sich die Frage nach der Einkunftsquelle (hier: Beteiligung als echter stiller Gesellschafter) bereits beantworten läßt oder nicht, bejahendenfalls in welcher Richtung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986140138.X01Im RIS seit
21.10.1986