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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §125 Abs5;Rechtssatz
§ 125 Abs 5 BAO enthält lediglich die Berechtigung, das stehende Holz bei der jährlichen Bestandsaufnahme außer Ansatz zu lassen und betrifft daher nicht die Veräußerungsgewinnermittlung. Aus § 125 Abs 5 BAO kann nicht erschlossen werden, es käme mangels Bestandsvergleich für das stehende Holz eine Aktivierung der Wiederaufforstungskosten und eine Verrechnung mit künftigen Erträgnissen aus den aufgeforsteten Beständen nicht in Betracht; denn eine solche Verrechnung (Aktivierung) von Anschaffungskosten oder Herstellungskosten hängt im Rahmen der Gewinnermittlungen gem § 4 und § 5 EStG 1972 davon ab, ob die Kosten auf Anlagegüter entfallen, und nicht davon, ob ein Bestandsvergleich stattfindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986140021.X05Im RIS seit
21.10.1986