RS Vwgh 1986/10/21 86/14/0021

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Veröffentlicht am 21.10.1986
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §125 Abs5;
EStG 1972 §21;
EStG 1972 §24 Abs1;

Rechtssatz

§ 125 Abs 5 BAO enthält lediglich die Berechtigung, das stehende Holz bei der jährlichen Bestandsaufnahme außer Ansatz zu lassen und betrifft daher nicht die Veräußerungsgewinnermittlung. Aus § 125 Abs 5 BAO kann nicht erschlossen werden, es käme mangels Bestandsvergleich für das stehende Holz eine Aktivierung der Wiederaufforstungskosten und eine Verrechnung mit künftigen Erträgnissen aus den aufgeforsteten Beständen nicht in Betracht; denn eine solche Verrechnung (Aktivierung) von Anschaffungskosten oder Herstellungskosten hängt im Rahmen der Gewinnermittlungen gem § 4 und § 5 EStG 1972 davon ab, ob die Kosten auf Anlagegüter entfallen, und nicht davon, ob ein Bestandsvergleich stattfindet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986140021.X05

Im RIS seit

21.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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