RS Vwgh 1986/10/21 86/07/0107

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Veröffentlicht am 21.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 impl;
AVG §13a;
AVG §37 impl;
AVG §45 Abs2 impl;

Rechtssatz

Die Behörde hat im Rahmen der Manuduktionspflicht einer Verfahrenspartei nicht jede erdenkbare Einwendung gegen ein Projekt vorzuschlagen.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070107.X01

Im RIS seit

30.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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