Index
Baurecht - WienNorm
AVG §75 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0973/76 E 5. Juli 1977 VwSlg 9370 A/1977 RS 1Stammrechtssatz
Auch jener Partei, die um die in Betracht kommende Amtshandlung angesucht hat, kann gem § 76 Abs 1 AVG 1950 der Ersatz von im Widerspruch zu § 52 AVG 1950 entstandenen, der Behörde also nicht im Rechtssinn "erwachsenen" Barauslagen nicht zum Ersatz vorgeschrieben werden. Es kommt in einem solchen Fall vielmehr § 75 Abs 1 und 2 AVG 1950 zu Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986050117.X05Im RIS seit
08.04.2022Zuletzt aktualisiert am
08.04.2022