RS Vwgh 1986/10/21 86/05/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1986
beobachten
merken

Index

Baurecht - Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §75 Abs1
AVG §76 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0973/76 E 5. Juli 1977 VwSlg 9370 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Auch jener Partei, die um die in Betracht kommende Amtshandlung angesucht hat, kann gem § 76 Abs 1 AVG 1950 der Ersatz von im Widerspruch zu § 52 AVG 1950 entstandenen, der Behörde also nicht im Rechtssinn "erwachsenen" Barauslagen nicht zum Ersatz vorgeschrieben werden. Es kommt in einem solchen Fall vielmehr § 75 Abs 1 und 2 AVG 1950 zu Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986050117.X05

Im RIS seit

08.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten