RS Vwgh 1986/10/21 86/05/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1986
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs1;
BauRallg;
VVG §1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/05/0113 E 21. Oktober 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Die im baupolizeilichen Auftragsverfahren erforderlichen Ermittlungen können nicht in das Stadium des Vollstreckungsverfahren verschoben werden, da von diesen Ermittlungen die Rechtmäßigkeit eines erlassenen Bauauftrages abhängt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986050114.X03

Im RIS seit

09.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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