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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §33 Abs1;Rechtssatz
Ein Steuerberater, der es übernommen hat, bei Abfassung der Einkommensteuererklärung beratend tätig zu werden, ist nicht ohne weiters als Person anzusehen, die auch andere Steuerangelegenheiten, etwa solche betreffend Vermögensteuer wahrzunehmen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986140096.X01Im RIS seit
21.10.1986Zuletzt aktualisiert am
18.02.2010