RS Vwgh 1986/10/21 86/14/0138

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Veröffentlicht am 21.10.1986
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188;
BAO §299 Abs1 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0063 E 16. September 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Die Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides des FA durch die Aufsichtsbehörde wegen unzureichender Klärung der Einkunftsquelleneigenschaft ist einem Abgabepflichtigen gegenüber nicht deshalb unbillig, weil die fragliche Einkunftsquelle ihrer Art nach keine einheitliche und gesonderte Feststellung gem § 188 BAO erlaubt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986140138.X03

Im RIS seit

21.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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