RS Vwgh 1986/10/22 86/01/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1986
beobachten
merken

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §122 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Durch Verstreichen einer langen Zeit seit der ehrverletzenden Äußerung kann dieser die Eigenschaft als Zustimmungsgrund zur Entlassung verloren gehen (Hinweis auf Floretta-Strasser, Kommentar zum ArbVG, S 835, 4.4).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986010003.X02

Im RIS seit

11.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten