RS Vwgh 1986/10/22 86/09/0049

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Veröffentlicht am 22.10.1986
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs3;
BDG 1979 §112 Abs5;

Beachte

Besprechung in:ÖffD 1987/6, S27;

Rechtssatz

Ein Disziplinarverfahren im Sinne des § 112 Abs 3 BDG 1979 ist jedenfalls bis zur (fristgerechten) Erhebung der Berufung bei der Disziplinarkommission "anhängig". Bis dahin ist auch deren Zuständigkeit zur Entscheidung über die Suspendierung gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986090049.X01

Im RIS seit

09.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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