RS Vwgh 1986/10/22 86/09/0049

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Veröffentlicht am 22.10.1986
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs5;

Beachte

Besprechung in:ÖffD 1987/6, S27;

Rechtssatz

Die Suspendierung endet kraft Gesetzes mit der Ruhestandsversetzung (Hinweis E 19.3.1986, 85/09/0251). Es besteht daher keine Verpflichtung zu einer gesonderten Aufhebung der Suspendierung. Ein nach der Ruhestandsversetzung ergangener, die erstinstanzliche Suspendierung bestätigender Bescheid kann sich schon vom Sachregulierungsbereich her nur auf den "Aktivzeitraum" beziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986090049.X02

Im RIS seit

09.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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