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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs5;Beachte
Besprechung in:ÖffD 1987/6, S27;Rechtssatz
Die Suspendierung endet kraft Gesetzes mit der Ruhestandsversetzung (Hinweis E 19.3.1986, 85/09/0251). Es besteht daher keine Verpflichtung zu einer gesonderten Aufhebung der Suspendierung. Ein nach der Ruhestandsversetzung ergangener, die erstinstanzliche Suspendierung bestätigender Bescheid kann sich schon vom Sachregulierungsbereich her nur auf den "Aktivzeitraum" beziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986090049.X02Im RIS seit
09.06.2006Zuletzt aktualisiert am
19.03.2013