RS Vwgh 1986/10/22 86/13/0074

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Veröffentlicht am 22.10.1986
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §28 Abs3;

Rechtssatz

Es ist nicht Sinn und Zweck der in § 28 Abs 3 EStG 1972 geforderten Aufzeichnung, Höhe, Berechnung und Verwendung nur jenes steuerfreien Betrages ersichtlich zu machen, der in der jeweiligen Besteuerungsperiode (Kalenderjahr) gebildet werden soll. Wie aus der Bezugnahme auf die im MRG vorgesehene 10-jährige Verrechnungspflicht sowie aus dem gesetzlichen Verlangen nach Ersichtlichmachung "der steuerfreien Beträge" und von deren Verwendung hervorgeht, soll die Aufzeichnung vielmehr einer übersichtlichen Darstellung auch der allenfalls in den vergangenen Jahren gebildeten steuerfreien Beträge und deren Verwendung dienen, da sich erst hieraus ableiten läßt, ob und inwieweit steuerfreie Beträge vorliegen, die nicht innerhalb von neun Jahren nach ihrer Bildung verrechnet wurden und daher der Nachversteuerung zu unterziehen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986130074.X01

Im RIS seit

22.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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