RS Vwgh 1986/10/22 85/11/0012

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Veröffentlicht am 22.10.1986
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

IESG §1 Abs2;
IESG §6 Abs3;
IESG §7 Abs1;

Rechtssatz

Die im Forderungsverzeichnis gem § 6 Abs 3 IESG abgegebene Erklärung des Masseverwalters, er "anerkenne" die Forderungen der Bfrin, bewirkt keine Bindung des Arbeitsamtes an eine derartige Erklärung des Masseverwalters, da solche Erklärungen lediglich bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Hinweis E 16.3.1982, 81/11/0035). Es besteht auch keine Bindung an Anerkenntnisse, die der Masseverwalter oder die Dienstgeber gegenüber dem Dienstnehmer abgibt, dergestalt, dass das Arbeitsamt nicht dennoch zu prüfen hätte, ob der anerkannte Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis erwachsen ist und einen gesicherten Anspruch im Sinne des § 1 Abs 2 IESG darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985110012.X01

Im RIS seit

16.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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