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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §122 Abs1 Z5;Rechtssatz
Eine wesentliche Voraussetzung für das Antragsrecht des Arbeitgebers gemäß § 122 Abs 1 Z 5 ArbVG ist die rechtzeitige Geltendmachung beim Einigungsamt. Der Antrag auf Zustimmung zur vorzeitigen Entlassung ist nach herrschender Rechtsprechung und Lehre unverzüglich zu stellen, weil sonst der Anspruch verwirkt wird (Hinweis auf Floretta-Strasser, Kommentar zum ArbVG, S 834, und die dort zitierte Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986010003.X01Im RIS seit
11.04.2005