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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §203;Rechtssatz
Die Versehrtenrente nach dem ASVG dient nach den für den Anspruch und die Höhe dieser Rentenleistung maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen dazu, die Einkommensminderung oder den Einkommensausfall, der seine Ursache in einem Arbeitsunfall oder in einer Berufskrankheit hat, auszugleichen und nicht, die durch eine schwere Körperverletzung bewirkte Mehrbelastung abzugelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090246.X03Im RIS seit
02.11.2005