RS Vwgh 1986/10/22 85/09/0246

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Veröffentlicht am 22.10.1986
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
67 Versorgungsrecht

Norm

ASVG §203;
KOVG 1957 §13 Abs1;

Rechtssatz

Die Versehrtenrente nach dem ASVG dient nach den für den Anspruch und die Höhe dieser Rentenleistung maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen dazu, die Einkommensminderung oder den Einkommensausfall, der seine Ursache in einem Arbeitsunfall oder in einer Berufskrankheit hat, auszugleichen und nicht, die durch eine schwere Körperverletzung bewirkte Mehrbelastung abzugelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985090246.X03

Im RIS seit

02.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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