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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §122 Abs1 Z5;Rechtssatz
Ob eine Ehrverletzung als erheblich anzusehen ist, kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Es sind daher die Umstände, unter welchen die Ehrverletzung erfolgt ist, zu ermitteln und festzustellen (Hinweis E 30.5.1958, 1446/55, ArbSlg 6893; E 23.4.1963, 0912/62, ArbSlg 7771).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986010003.X03Im RIS seit
11.04.2005