RS Vwgh 1986/10/22 86/01/0003

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Veröffentlicht am 22.10.1986
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §122 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Ob eine Ehrverletzung als erheblich anzusehen ist, kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Es sind daher die Umstände, unter welchen die Ehrverletzung erfolgt ist, zu ermitteln und festzustellen (Hinweis E 30.5.1958, 1446/55, ArbSlg 6893; E 23.4.1963, 0912/62, ArbSlg 7771).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986010003.X03

Im RIS seit

11.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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