RS Vwgh 1986/10/22 86/11/0083

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Veröffentlicht am 22.10.1986
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0182 E 12. März 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Es kann angenommen werden, dass es eines entsprechend längeren Zeitraumes zur Wiederlangung der Verkehrszuverlässigkeit bedarf, wenn jemandem bereits einmal die Lenkerberechtigung entzogen worden ist; dies gilt umsomehr dann, wenn es wiederum zu einem gleich gelagerten Vorfall gekommen ist (zur Bedeutung der Wiederholungstendenz bei Alkoholdelikten und vorangegangener Entziehungen Hinweis auf E vom 28.6.1983, 82/11/0125)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986110083.X03

Im RIS seit

06.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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