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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/11/0182 E 12. März 1986 RS 2Stammrechtssatz
Es kann angenommen werden, dass es eines entsprechend längeren Zeitraumes zur Wiederlangung der Verkehrszuverlässigkeit bedarf, wenn jemandem bereits einmal die Lenkerberechtigung entzogen worden ist; dies gilt umsomehr dann, wenn es wiederum zu einem gleich gelagerten Vorfall gekommen ist (zur Bedeutung der Wiederholungstendenz bei Alkoholdelikten und vorangegangener Entziehungen Hinweis auf E vom 28.6.1983, 82/11/0125)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986110083.X03Im RIS seit
06.09.2006