RS Vwgh 1986/10/22 86/09/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1986
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1710/55 E 15. Dezember 1955 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 42 Abs 3 VwGG bedeutet, daß der Aufhebung eines Bescheides durch Erkenntnis des VwGH eine Wirkung "ex tunc" zukommt. Bei Fehlen dieser Bestimmung würde eine Aufhebung ähnlich wie die Behebung nach § 68 Abs 2 bis Abs 4 AVG nur eine "Ex-nunc-Wirkung" zukommen; sie würde nur für die Zukunft wirksam werden und daher die Rechtsbeständigkeit vorher getroffener Verfügungen unberührt lassen (Hinweis B 11.7.1950, 1467/48, VwSlg 1607 A/1950).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986090121.X01

Im RIS seit

16.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten