RS Vwgh 1986/10/22 86/09/0156

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Veröffentlicht am 22.10.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
HDG 1985 §24;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass eine - ihrem Inhalt nach über eine Berufung gegen ein mündlich erlassenes Disziplinarerkenntnis nach dem Heeresdisziplinargesetz absprechende - Erledigung, die in der Kopfbezeichnung das "Fliegerregiment 3. Kommando", also einen Truppenkörper, nicht aber eine nach dem HDG bescheidfähige Behörde anführt, und die in der Fertigungsklausel ein bescheiderlassendes Organ nicht nennt, nicht Bescheidcharakter hat.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenorganisation Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder Behördeneigenschaft Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986090156.X01

Im RIS seit

21.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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