RS Vwgh 1986/10/22 86/09/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1986
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann an den sich aus § 42 Abs 3 VwGG ergebenden Rechtswirkungen keine Änderung herbeiführen.

Schlagworte

Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986090121.X02

Im RIS seit

16.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten