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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Im Gegensatz zum Inhaltserfordernis der Anführung des Betrages der Forderungen stellen die sonstigen im zweiten Satz des § 6 Abs 2 IESG genannten Angaben und Urkunden keine wesentlichen Inhaltserfordernisse eines Antrages auf Insolvenz-Ausfallgeld mit der Konsequenz dar, dass ein Antrag, der diese Elemente nicht enthält, nicht der Verbesserung zugänglich und schon deshalb zurückzuweisen wäre. Denn sie dienen nicht wie die Anführung des Betrages der Forderung der Konkretisierung des Begehrens auf Insolvenz-Ausfallgeld dem Grunde und der Höhe nach, sondern einerseits dazu, das Arbeitsamt in die Lage zu versetzen zu beurteilen, ob überhaupt bzw worüber ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist und haben andererseits die möglichste Beschleunigung des Verfahrens zum Ziel.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110144.X01Im RIS seit
04.01.2006