Index
62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Mag. MM in F, vertreten durch Dr. Karl Heinz Kramer, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 2/1, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Leistungsausschusses ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten vom 21. April 2005, Zl. LGS/SFA/05662/2005, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld, den er mit einem am 28. Februar 2005 ausgegebenen Formular mit dem Tag der Geltendmachung zum 14. März 2005 gestellt hatte, abgewiesen. Als entscheidungswesentlicher Sachverhalt stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 23. August 2004 bis 24. Februar 2005 (Entgeltende 13. März 2005) als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Klagenfurt beschäftigt gewesen sei. Er habe im Antrag angegeben, dass er derzeit an der Universität Klagenfurt das "Entrepreneurship Zertifikat" absolviere. Zu diesem Zweck sei der Beschwerdeführer an der Universität seit dem Wintersemester 2004 als ordentlicher Hörer inskribiert. Das Diplomstudium (die belangte Behörde geht offenbar davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Doktoratsstudium betrieben hat) habe er 2003 abgeschlossen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 12 Abs. 3 lit. f Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) nicht als arbeitslos gelte, wer in einer Schule oder in einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet werde. Unter einem Studium im Sinne dieser Bestimmung sei eine den Studierenden voll in Anspruch nehmende, auf Erreichung eines bestimmten Lernabschlusses abzielende Ausbildung zu verstehen, bei der im Allgemeinen Prüfungen zu absolvieren seien, möge sie in einer Schule, Hochschule, Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt in Anspruch genommen werden. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung als ordentlicher Hörer der Studienrichtung Angewandte Betriebswirtschaft inskribiert gewesen sei, sei zu prüfen gewesen, ob der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 AlVG erfüllt sei. Die Voraussetzung der Parallelität nach § 12 Abs. 4 AlVG sei jedoch nicht gegeben, da der Beschwerdeführer während eines Zeitraums von 12 Monaten vor der Geltendmachung nur 129 Tage (vom 5. November 2004 bis 13. März 2005) an Stelle der gesetzlich geforderten 39 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und parallel dazu dem Studium nachgegangen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei davon auszugehen, dass ein Studierender, der der Universität durch die Inskription nach seiner Aufnahme als ordentlicher Hörer in der Form der Immatrikulation (nunmehr: Zulassung) melde, dass er das gewählte ordentliche Studium, zu dem "nach dem § 4 Z. 2 Universitätsstudiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, auch das Doktoratsstudium zählt", im betreffenden Semester beginnen oder fortsetzen werde, so lange nicht als arbeitslos gelte, als er nicht in geeigneter Form die Beendigung seiner Studien wirksam dokumentiere.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. § 12 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.
...
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
...
f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
...
(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt als arbeitslos, wer
1. während eines Zeitraumes von zwölf Monaten vor der Geltendmachung mindestens 39 Wochen, davon 26 Wochen durchgehend, oder mindestens die Hälfte der Ausbildungszeit, wenn diese kürzer als zwölf Monate ist, arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war,
2. zugleich dem Studium oder der praktischen Ausbildung nachgegangen ist und
3. die letzte Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht selbst zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst hat.
..."
2. Der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde sich damit begnügt habe, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung als ordentlicher Hörer einer Hochschule bzw. Universität inskribiert gewesen sei, um die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG zu verneinen. Die belangte Behörde lasse unberücksichtigt, dass von den Universitäten eine Vielzahl von Lehrgängen u.a. zur Höherqualifikation angeboten werde, die hauptsächlich nebenberuflich absolviert werden könnten. Soweit sie sich auch an Studierende richteten, sei in der Regel eine Inskription erforderlich. Offensichtlich auf Grund einer unrichtigen Gesetzesanwendung habe die erstinstanzliche wie auch die belangte Behörde "keine Ermittlungen über den tatsächlichen Umfang und Inhalt und der sich daraus ergebenden Inanspruchnahme durch die Teilnahme am Lehrgang angestellt." In der Folge legt der Beschwerdeführer dar, dass nach seiner Ansicht durch den Besuch des Lehrgangs weder eine vollständige noch eine überwiegende Inanspruchnahme der üblichen täglichen Arbeitszeit erfolge, sodass die Zusatzausbildung ohne weiteres nebenberuflich machbar sei.
Der Beschwerdeführer verkennt damit, dass im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG schon die Zulassung als ordentlicher Hörer an der Universität die Arbeitslosigkeit ausschließt, wobei es nicht mehr darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem der Beschwerdeführer zugelassen wird, auch tatsächlich betrieben wird. Maßgebend ist die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, nicht die konkretindividuelle Art, in welcher der Auszubildende der Ausbildung obliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 2006, Zl. 2004/08/0062).
Im vorliegenden Fall kommt es daher auch nicht darauf an, in welchem Umfang der - zusätzlich zum Studium der angewandten Betriebswirtschaft, zu dem der Beschwerdeführer als ordentlicher Hörer zugelassen ist - absolvierte Lehrgang den Beschwerdeführer zeitlich in Anspruch nimmt. Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zum Ausdruck bringt, dass die Zulassung als ordentlicher Hörer der Studienrichtung "Angewandte Betriebswirtschaft" aus seiner Sicht nur dazu diente, ihm den Besuch des Lehrgangs zu ermöglichen, und er daher offenbar dieses Studium nicht ernsthaft betreiben wollte, ändert dies nichts an dem Umstand, dass er als ordentlicher Hörer berechtigt - und in gewissem Umfang auch verpflichtet (vgl. § 59 Abs. 2 Z. 3 Universitätsgesetz 2002) - ist, sich dem Studium zu widmen.
3. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führt. Von dieser Annahme wird nur bei Vorliegen einer längeren Parallelität von Studium und Berufstätigkeit gemäß § 12 Abs. 4 AlVG zu Gunsten von Werkstudenten abgesehen, die über längere Zeit hinweg dokumentiert haben, dass die Ausbildung mit einem Beschäftigungsverhältnis vereinbar ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14.466/1996, und das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, Zl. 96/08/0125).
Der Beschwerdeführer meint nun, dass die Ausnahme des § 12 Abs. 4 Z. 1 AlVG zum Tragen komme, da er zwar nicht mindestens 39 Wochen, aber doch mindestens die Hälfte der Ausbildungszeit arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Auch dabei nimmt der Beschwerdeführer jedoch auf den zweisemestrigen Lehrgang Bezug, nicht auf das in seinem Fall die Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG ausschließende Studium als ordentlicher Hörer.
Der Beschwerdeführer übersieht damit, dass es für die Parallelität von Studium und Beruf nicht auf den von ihm besuchten Lehrgang ankommt, sondern auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer als ordentlicher Hörer der Studienrichtung "Angewandte Betriebswirtschaft" zum Studium zugelassen war.
4. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht entscheidungswesentlich, ob das Wintersemester 2004 mit 1. Oktober 2004 begonnen hat, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, oder, wovon die belangte Behörde auf Grund der ihr von der Universität erteilten Informationen ausgeht, die Zulassung zum Studium mit 15. November 2004 erfolgt ist.
5. Auch soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde keine Erhebungen über den von ihm besuchten Lehrgang getätigt hat, ist ihm entgegenzuhalten, dass es auf die rechtliche Qualifikation dieses Lehrgangs hier im Ergebnis nicht ankommt und daher nähere Feststellungen zu diesem - zusätzlich zum Studium als ordentlicher Hörer besuchten - Lehrgang nicht erforderlich waren.
6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 19. Dezember 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080090.X00Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
19.02.2009