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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §57a Abs2;Rechtssatz
Bei der Verpflichtung zur Erstattung von Änderungsanzeigen nach § 57a Abs 2 vierter Satz KFG 1967 handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift. Jedenfalls einen einmaligen Verstoß gegen sie ist nicht von solchem Gewicht, dass allein deshalb schon der Ermächtigte iSd § 57a Abs 2 KFG 1967 nicht mehr vertrauenswürdig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110113.X01Im RIS seit
02.01.2006Zuletzt aktualisiert am
23.05.2018