RS Vwgh 1986/10/22 86/01/0176

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Veröffentlicht am 22.10.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Die Unterlassung der im Zuge eines Mängelbehebungsverfahrens aufgetragenen Wiedervorlage der zurückgestellten Beschwerde ist der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen (Hinweis B 27.4.1967, 0514/67; B 9.9.1970, 1062/70; B 13.9.1978, 1479/78).

Schlagworte

Frist Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986010176.X01

Im RIS seit

08.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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