RS Vwgh 1986/10/22 86/09/0139

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Veröffentlicht am 22.10.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Verwaltungsstrafbehörden müssen im Rahmen ihrer Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung darum bemüht sein, auch ohne einen entsprechenden Antrag des Beschuldigten, alle sich ihnen noch bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere diejenigen Beweise zu erheben, die sich nach den Umständen des jeweiligen Falles anbieten oder als sachdienlich erweisen könnten.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986090139.X01

Im RIS seit

21.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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