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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Verwaltungsstrafbehörden müssen im Rahmen ihrer Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung darum bemüht sein, auch ohne einen entsprechenden Antrag des Beschuldigten, alle sich ihnen noch bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere diejenigen Beweise zu erheben, die sich nach den Umständen des jeweiligen Falles anbieten oder als sachdienlich erweisen könnten.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986090139.X01Im RIS seit
21.06.2006