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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §119;Rechtssatz
Auch eine im Widerspruch zu § 124 Abs 3 StVG angeordnete Gruppenbildung von Strafgefangenen kann eine Weigerung, Anordnung von Strafvollzugsorganen zu befolgen, nicht rechtfertigen. In einem solchen Fall steht es dem Strafgefangenen zur Durchsetzung eines Wunsches zu, Ansuchen oder Beschwerden gem den §§ 119 und 120 StVG zu erheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985010284.X01Im RIS seit
23.02.2005