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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Wurden im ursprünglichen Antrag verschiedenartige Ansprüche geltend gemacht, so genügt eine bloß antragsmäßige "Erweiterung" dann dem Inhaltserfordernis, wenn eine Zuordnung zu einem (oder einigen) der geltend gemachten Ansprüche sofort oder nach Klärung durch die Behörde möglich ist. Wird aber mit dem neuen Antrag Insolvenz-Ausfallgeld für eine bisher noch nicht der Art nach geltend gemachte Forderung begehrt, so ist der neue Antrag zurückzuweisen.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110144.X04Im RIS seit
04.01.2006