RS Vwgh 1986/10/22 85/13/0054

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Veröffentlicht am 22.10.1986
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;

Rechtssatz

Die Beschäftigung eines Kindermädchens zur Beaufsichtigung des Kindes während der Zeit, während der - bei berufstätigen Eltern auch - die Mutter einem Beruf nachgeht, ist nicht betrieblich oder beruflich veranlaßt, sondern durch den Wunsch der Mutter, berufstätig zu sein. Damit aber sind die Aufwendungen für das Kindermädchen nicht als Werbungskosten, sondern als solche für den Haushalt und für den Unterhalt von Familienangehörigen zu qualifizieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985130054.X01

Im RIS seit

22.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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