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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Ein allfälliger Rechtsirrtum des Antragstellers bei der Qualifizierung des geltend gemachten Anspruches schadet nicht, da es nach § 6 Abs 2 IESG auf Inhalts- und Formerfordernisse ankommt, nicht aber darauf, ob sich die dem Anspruch zu Grunde liegende rechtliche Qualifizierung im Verfahren nach dem IESG als richtig erweist.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110144.X05Im RIS seit
04.01.2006