RS Vwgh 1986/10/22 86/01/0210

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Veröffentlicht am 22.10.1986
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 1954 §3 Abs1;
FrPolG 1954 §3;
StVO 1960 §5;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung von Verstößen gegen die den Waffenbesitz regelnden Vorschriften ist im Hinblick auf die Verhängung eines Aufenthaltsverbots wegen der vom Besitz von Faustfeuerwaffen durch Privatpersonen ausgehenden Gefährdung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Bei Übertretung nach § 5 StVO handelt es sich nicht um eine minder gewichtige Zuwiderhandlung gegen bloße Ordnungsvorschriften, sondern um einen ernsten Rechtsbruch. Die Behörde macht daher bei Verhängung eines Aufenthaltsverbotes auf Grund der genannten schweren Verstöße die österreichische Rechtsordnung von dem ihr in § 3 FrPolG eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch (Art 130 Abs 2 B-VG), wenn sie aus dem Gesamtverhalten des vom Verbot Betroffenen auf den Mangel seiner Bereitschaft, sich der österreichischen Rechtsordnung gemäß zu verhalten, schließt. Diesfalls läuft ein weiterer Aufenthalt im Inland auch den öffentlichen Interessen zuwider.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986010210.X01

Im RIS seit

11.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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