TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/19 2006/13/0115

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Veröffentlicht am 19.12.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §295 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des KB in W, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Dr. Wolfram Proksch und Dr. Thomas Fritzsche, LL.M., Rechtsanwälte in 1130 Wien, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 22. Mai 2006, Zl. RV/1007-W/03, betreffend Abänderung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1985 bis 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war Miteigentümer der Liegenschaft S. Er machte diesbezüglich (überwiegend negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend, die in den Einkommensteuerbescheiden entsprechend Berücksichtigung fanden.

Mit für die Jahre 1985 bis 1991 ergehenden "Feststellungsbescheiden" gemäß § 188 BAO vom 29. Februar 1996 (betreffend 1989 vom 3. April 1996) setzte das Finanzamt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend die Liegenschaft S. mit "Null" fest. In der Folge wurden die Einkommensteuerbescheide des Beschwerdeführers für die Jahre 1985 bis 1991 mit Bescheiden vom 18. März 1996 (betreffend 1989 vom 18. April 1996) auf Basis dieser "Feststellungsbescheide" entsprechend angepasst, was zu einer höheren Steuerbelastung führte.

Die "Feststellungsbescheide" vom 29. Februar bzw. 3. April 1996 waren alle an die Miteigentümergemeinschaft S. gerichtet gewesen, obwohl bezüglich des Objektes S. bereits 1991 Wohnungseigentum begründet worden war. Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wies die gegen die "Feststellungsbescheide" erhobene Berufung daher (weil die Bescheide ins Leere gegangen seien) mit Bescheid vom 25. Mai 2001 als unzulässig zurück. Am 13. Dezember 2001 erließ das Finanzamt daraufhin bezogen auf die Liegenschaft S. für die Jahre 1985 bis 1991 neuerlich Bescheide gemäß § 188 BAO - nunmehr unbestritten in Befolgung der Bestimmung des § 191 Abs. 2 BAO -, in denen die erzielten Einkünfte abermals mit "Null" festgestellt wurden. Eine dagegen erhobene Berufung vom 18. Jänner 2002 wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 23. Oktober 2003 als unbegründet ab, eine gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof behängt zu 2007/14/0027 (früher 2003/13/0137).

Mit dem nunmehr gegenständlichen Antrag vom 5. Juni 2002 begehrte der Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass die Feststellungsbescheide aus 1996 als "Nichtbescheide" einzustufen seien, die Änderung der Einkommensteuerbescheide vom 18. März bzw. vom 18. April 1996 gemäß § 295 BAO. Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Hinweis auf die Feststellungsbescheide vom 13. Dezember 2001 ab, die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Berufung keine Folge.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer stellt sich im Ergebnis wie schon im Verwaltungsverfahren auf den Standpunkt, auf Grund "des Wegfalls der ursprünglichen Feststellungsbescheide" (gemeint: jene vom 29. Februar und vom 3. April 1996) seien die auf ihrer Grundlage ergangenen Einkommensteuerbescheide nicht mehr von diesen abzuleiten und daher gemäß § 295 BAO - im Sinn einer "Rückgängigmachung" der seinerzeitigen Anpassungen vom 18. März und vom 18. April 1996 - abzuändern.

Mit dieser Ansicht missversteht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Aufgabe, die § 295 Abs. 1 BAO zukommt. Gemäß dieser Bestimmung ist ein Bescheid, der von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.

§ 295 Abs. 1 BAO soll gewährleisten, dass abgeleitete Bescheide - hier die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1985 bis 1991 - dem aktuell vorliegenden Grundlagenbescheid (und der materiellen Rechtslage) entsprechen. Die grundsätzliche Funktion der genannten Vorschrift besteht darin, abgeleitete Bescheide mit den aktuellen Inhalten der zu Grunde liegenden Feststellungsbescheide in Einklang zu bringen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1997, 95/13/0044 und 0045, sowie das auch in der behördlichen Gegenschrift erwähnte hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, 2000/13/0017 und 0018).

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (und im Übrigen sogar schon im Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Abänderungsantrages) existierten die Bescheide vom 13. Dezember 2001. Mit diesen Feststellungsbescheiden, denen zufolge die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend die Liegenschaft S. mit "Null" anzusetzen sind, korrelieren die aufrechten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1985 bis 1991, sodass es keinen Anpassungsbedarf gab, dem mit Bescheid nach § 295 Abs. 1 BAO Rechnung zu tragen gewesen wäre. An diesem Ergebnis hat sich auch in der Folge nichts geändert, weshalb die ohnehin den aktuellen Grundlagenbescheiden entsprechenden Einkommensteuerbescheide (vom 18. März bzw. vom 18. April 1996) nach dem oben Gesagten nicht Gegenstand einer Entscheidung nach § 295 Abs. 1 BAO sein konnten. Die Rechtsanschauung des Beschwerdeführers erweist sich mithin als verfehlt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. Dezember 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006130115.X00

Im RIS seit

21.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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