RS Vwgh 1986/10/22 85/01/0341

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Veröffentlicht am 22.10.1986
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Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1974 §13 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Den Zivildienstpflichtigen trifft die Verpflichtung, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse so einzurichten, dass bei Leistung des ordentlichen Zivildienstes vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden (Hinweis E 24.2.1972, 35/72; E 11.10.1983, 83/11/0197). Dieser Grundsatz muss aber immer in Beziehung zu den besonderen Umständen gebracht werden, die bei Beurteilung des jeweiligen Befreiungsansuchens vor Bedeutung sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985010341.X01

Im RIS seit

01.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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