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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §25 Abs1;Rechtssatz
Wenn einer der Tatbestände des § 25 Abs 1 AlVG verwirklicht ist, ist die Anwendung des Abs 1 ("Ist" die Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt empfangenen auszusprechen) durch § 25 Abs 2 AlVG (wonach diese Verpflichtung gegenüber den dort genannten Personen von der Behörde ausgesprochen werden "kann") nicht ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986080158.X02Im RIS seit
17.05.2006