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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Der Tatort "Wien 13, Wientalstraße Höhe Umspannwerk bzw Steckhovengasse 25" ist unklar. Es ist nicht erkennbar, WO die Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden haben soll (Wientalstraße Höhe Umspannwerk oder Steckhovengasse 25 oder zwischen diesen beiden Punkten, mehr als 3 km voneinander entfernt).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020096.X02Im RIS seit
21.09.2005Zuletzt aktualisiert am
08.10.2008