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StVONorm
StVO 1960 §16 Abs1 litdRechtssatz
In einem Aktenvermerk mit dem Inhalt "Ergebnis:
a) Markierung von 4 Schutzwegen an Kreuzung 10., Favoritenstraße-Schleiergasse.
b) Kennzeichnung dieser Schutzwege mit VZ § 53/2a" mit dem Zusatz, "dass die Markierung erst nach Oberflächenbegradigung im Gleiskörper-Bereich erfolgen kann" kommt die Erlassung einer generellen, (nach außen) an Rechtsunterworfene gerichteten Anordnung ebenso wenig zum Ausdruck wie in einer Planskizze, die mit den Worten ""Schutzweg 10., Favoritenstraße-Schleiergasse" überschrieben ist, links unten die Worte "Kennzeichnung der Schutzwege mit VZ § 53/2a" enthält und in die die Schutzwege im genannten Kreuzungsbereich eingezeichnet sind. In einem solchen Fall muss davon ausgegangen werden, dass dem Schutzweg keine entsprechende Verordnung zu Grunde liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020078.X01Im RIS seit
30.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019