RS Vwgh 1986/10/23 86/02/0078

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Veröffentlicht am 23.10.1986
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs1 litd
StVO 1960 §20 Abs2

Rechtssatz

In einem Aktenvermerk mit dem Inhalt "Ergebnis:

a) Markierung von 4 Schutzwegen an Kreuzung 10., Favoritenstraße-Schleiergasse.

b) Kennzeichnung dieser Schutzwege mit VZ § 53/2a" mit dem Zusatz, "dass die Markierung erst nach Oberflächenbegradigung im Gleiskörper-Bereich erfolgen kann" kommt die Erlassung einer generellen, (nach außen) an Rechtsunterworfene gerichteten Anordnung ebenso wenig zum Ausdruck wie in einer Planskizze, die mit den Worten ""Schutzweg 10., Favoritenstraße-Schleiergasse" überschrieben ist, links unten die Worte "Kennzeichnung der Schutzwege mit VZ § 53/2a" enthält und in die die Schutzwege im genannten Kreuzungsbereich eingezeichnet sind. In einem solchen Fall muss davon ausgegangen werden, dass dem Schutzweg keine entsprechende Verordnung zu Grunde liegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020078.X01

Im RIS seit

30.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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