RS Vwgh 1986/10/23 86/02/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1986
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs1 litc;
StVO 1960 §18 Abs1;

Rechtssatz

Vom Überholenden ist zu beachten, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen muss, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern, und von ihm und seinem Hintermann nach dem Einordnen die Abstandsvorschrift des § 18 Abs 1 StVO eingehalten werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020097.X09

Im RIS seit

23.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten