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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §16 Abs1 litc;Rechtssatz
Vom Überholenden ist zu beachten, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen muss, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern, und von ihm und seinem Hintermann nach dem Einordnen die Abstandsvorschrift des § 18 Abs 1 StVO eingehalten werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020097.X09Im RIS seit
23.10.1986