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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Schlussfolgerung auf die Lenkereigenschaft des Zulassungsbesitzers der über Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG keine Antwort erteilt und im Strafverfahren nie ausdrücklich bestritten hat, das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort abgestellt zu haben (er brachte lediglich vor, es sei nicht erwiesen, "ob" er das Fahrzeug selbst gelenkt habe) ist nicht rechtswidrig (Hinweis E 12.6.1986, 86/02/0042).
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020086.X03Im RIS seit
23.10.1986