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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im wesentlichen (von Umständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem führenden deckt (Hinweis E 17.1.1985, 85/02/0007).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020117.X01Im RIS seit
26.07.2005