RS Vwgh 1986/10/23 86/02/0117

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Veröffentlicht am 23.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im wesentlichen (von Umständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem führenden deckt (Hinweis E 17.1.1985, 85/02/0007).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020117.X01

Im RIS seit

26.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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