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L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr NiederösterreichNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Wurde die grundverkehrsbehördliche Zustimmung gemäß § 8 Abs 3 lit b NÖ GVG 1973 rechtskräftig versagt, so stellt die nachfolgende Vormerkung des Eigentumsrechtes im Grundbuch keinen maßgebenden neuen Umstand im Sinne des § 68 Abs 1 AVG dar.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020117.X02Im RIS seit
26.07.2005